Satzung

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Artikel 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgernetzwerk Gechingen e.V.“ und ist im Vereinsregister Calw eingetragen. Der Verein hat die Rechtsform des eingetragenen Vereines.
Der Sitz des Vereins ist Gechingen.

Artikel 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Leistungen, die der Versorgung und Unterstützung von Hilfsbedürftigen dienen verwirklicht. Diese Leistungen erfolgen in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbänden und Gruppen. Die vom Verein angebotenen Dienste werden auf der Basis von gegenseitigen Leistungen in Geld, Arbeitsleistung und bargeldlosem Austausch angeboten.
Der Verein dient den Menschen ohne Ansehen der Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion. Er ist politisch nicht gebunden.

Artikel 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 des dritten Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere der Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Förderung von benachteiligten Personen. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie nicht mehr als den Wert der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergüteten Zeitleistung zurück.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.

Artikel 4 Mitglieder, Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden formellen Beitrittserklärung beantragt. Sofern der Vorstand nicht innerhalb von 4 Wochen widerspricht, ist die Mitgliedschaft gültig.
Die Mitgliedschaft wird in einer Mitgliederdatei nachgewiesen.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod.
Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, sind etwaige Guthaben des Verstorbenen entsprechend
den satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen an die Erben zu erstatten.
b) durch freiwilligen Austritt.
Der Austritt ist jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung muss 4 Wochen vor Ende des
Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
c) durch Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten des betreffenden Mitgliedes.
Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl oder verstößt es grob fahrlässig gegen diese Satzung, insbesondere, wenn es mit der Zahlung eines Jahresbeitrages in Rückstand kommt, so kann es nach Anhörung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das Mitglied muss davon schriftlich unterrichtet werden.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat nach Erhalt der Mitteilung. Vor Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.
Für einen Ausschluss in der Mitgliederversammlung ist ein Beschluss von zwei Drittel der Mitgliederversammlung erforderlich.

Artikel 5 Beiträge und Haushaltsmittel

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Mitgliedsbetrag ist zum 31. März des Kalenderjahres fällig.
Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Beiträge, Umlagen, Anteile von Leistungsersätzen, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.

Artikel 6 Rechte der Mitglieder

Alle anwesenden Mitglieder und durch Vollmacht vertretenen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Nur volljährige Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
Mitglieder sind berechtigt Leistungen zur Zweckerfüllung des Vereines anzubieten, zu erbringen und zu nutzen. Es besteht kein Rechtanspruch auf die Erbringung der definierten Dienstleistung.

Artikel 7 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

Artikel 8 Mitgliederversammlung

Jährlich mindestens einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr einzuberufen. Der Vorstand bestimmt, wer die Sitzung leitet. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, leitet der Vorsitzende die Mitgliederversammlung, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Ist der Schriftführer nicht anwesend, ist ein Vertreter zu benennen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. seinem Vertreter zu unterschreiben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der Tagesordnung,
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Koordinatoren,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
f) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
g) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und den Wert der freiwilligen Zeitleistung sowie über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten
h) Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
j) Beschlussfassung über die Ausschließung von Mitgliedern entsprechend Artikel 4 Ziffer c) dieser Satzung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Vereinsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung und des Zwecks verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich oder im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gechingen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder müssen 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingereicht werden.
Ordnungsgemäßeinberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt oder durch Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich.
Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern die Stimmberechtigten nicht mit Mehrheit eine geheime Stimmabgabe beschließen. Eine Beschlussfassung hierfür kann jeder Stimmberechtigte beantragen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Wahlvorschlag als abgelehnt. Wahlen werden auf Antrag von mindestens einem anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt.

Artikel 9 Vorstand

Der Verein wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter und den Beisitzern (Koordinatoren).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt.
Die beiden Vorsitzenden bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht per Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen.
Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.
Der Vorstand und die Ausschüsse fassen seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand bzw. die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- bzw. Ausschussmitglieder anwesend sind.
Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Diese Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene pauschale Vergütung bezahlt wird.

Artikel 10 Rechnungsführung und Rechnungsprüfer

Die Rechnungslegung des Vereines erfolgt nach den Regeln einer kaufmännischen Buchführung. Ausgaben bedürfen der Genehmigung des 1. oder 2. Vorsitzenden und der Anweisung des Kassenverwalters.
Der Kassenverwalter ist zuständig für die Buchführung und ist für diese verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnungslegung und des Vermögens. Das Ergebnis der Rechnungslegung jedes Geschäftsjahres ist in Einnahmen und Ausgaben in der Buchhaltung nachzuweisen und der Mitgliederversammlung darzustellen.
Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die rechnerischer Überprüfung der Buchführung, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Vollständigkeit der Belege. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist auf der Mitgliederversammlung durch einen der beiden Rechnungsprüfer vorzutragen und zur Entlastung vorzuschlagen.
Rechnungsprüfer können allein natürliche Personen sein, die nicht der Vorstandschaft angehören und volljährig sind.
Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern erfolgt durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre.

Artikel 11 Auflösung

Der Verein kann sich zum Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt. Bei dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sein.
Bei Auflösung des Vereins ohne andere Rechtsnachfolge fällt das, nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Gechingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes mit Stimmenmehrheit bestimmt. Jeweils zwei der von dem zuständigen Gremium zu bestimmenden Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich.

Artikel 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01.02.2014 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Calw in Kraft.